Satzungen in der Gemeinde Büchenbach
In der Übersicht
Nachfolgend stehen Ihnen die verschiedenen Satzungen, Richtlinien und Ordnungen der Gemeinde Büchenbach zur Verfügung. Diese können Sie downloaden oder auch ausdrucken.
- Geschäftsordnung (PDF-Dokument, 12,4 MB)
- Ausbaubeitragssatzung (PDF-Dokument, 136,93 KB)
- Erschließungsbeitragssatzung (PDF-Dokument, 4,64 MB)
- Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (PDF-Dokument, 1,01 MB)
- Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 1,93 MB)
- Satzung zur Änderung ABS (PDF-Dokument, 13,89 KB)
- Satzung Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze Feuerwehr (PDF-Dokument, 1,87 MB)
- Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (PDF-Dokument, 48,62 KB)
- Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen (PDF-Dokument, 4,03 MB)
- Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Büchenbach (PDF-Dokument, 39,72 KB)
- Entwässerungssatzung (PDF-Dokument, 104,24 KB)
- 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (PDF-Dokument, 284,70 KB)
- 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (PDF-Dokument, 121,38 KB)
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2016 (PDF-Dokument, 69,73 KB)
- Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes (PDF-Dokument, 446,34 KB)
- Verordnung der Gemeinde Büchenbach für die Kirchweih in Büchenbach (PDF-Dokument, 1,77 MB)
- Förderrichtlinien für den Bau von Rückhalte- und Versickerungseinrichtungen für das Oberflächenwasser (PDF-Dokument, 1,25 MB)
- Spielplatzsatzung (PDF-Dokument, 1,04 MB)
- Stellplatzsatzung (PDF-Dokument, 2,23 MB)
- Hebesätze Grundsteuer A und B - Stand 2025 (PDF-Dokument, 466,26 KB)
- Gebührensätze Abwassergebühr (PDF-Dokument, 470,55 KB)
Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister
Auf Nummer sicher mit dem Zweckverband
Kürzlich hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist – von diesem Urteil ist der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (ZV KVS) nicht betroffen. Dieser überwacht seit Herbst 2018 im Auftrag der Gemeinde die Einhaltung der Parkregeln.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kümmert sich der ZV KVS seit Ende 2014 im Auftrag seiner Gemeinden um die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs – mitsamt der vollumfänglichen Sachbearbeitung von der Beweiserhebung über die Fahrerermittlung bis zur Vollstreckung. Die Mitgliedskommunen übertragen dem Zweckverband dabei die hoheitliche Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz zu verfolgen und ahnden.
„Als kommunale Behörde arbeiten wir im Gegensatz zu privaten Dienstleistern und GmbHs nicht gewinnorientiert, sondern einzig und allein als Zusammenschluss der Kommunen, die genau dort Verbesserungen schaffen wollen, wo es sinnvoll ist“, sagt Sandra Schmidt, kommissarische Geschäftsführerin des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und ergänzt: „Unser Hauptaugenmerk liegt deshalb nicht auf den Verstößen, sondern darauf, diese immer weniger werden zu lassen und das Miteinander auf der Straße nachhaltig zu fördern. Dafür arbeiten wir eng mit unseren Gemeinden und den jeweiligen Polizeiinspektionen zusammen“, was Bürgermeister Helmut Bauz nur bestätigen kann
und dankt den Bediensteten des Zweckverbandes für deren Einsatz.
Die Mitarbeiter des Zweckverbands mit Sitz in Amberg werden an der Bayerischen Verwaltungsschule intensiv auf ihren Einsatz vorbereitet. Die Ausbildung endet mit der Zertifizierung zum geprüften kommunalen Verkehrsüberwacher. Für Kommunen und Bürger bedeutet dies eine hohe Qualität der Überwachungsarbeit und Rechtssicherheit. Der ZV KVS beschäftigt keine privaten Subunternehmer.
Zum Hintergrund: Das OLG Frankfurt am Main hatte bereits im November 2019 entschieden, dass die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs, sprich Geschwindigkeitsmessungen, durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind (Az. 2 Ss-OWi 942/19) – und nun gleiches auch für den ruhenden Verkehr verhängt. (Az. 2 Ss-OWi 963/18). Für Bayern haben die Urteile indes keine Bedeutung.
Über den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz
Gegründet wurde der ZV KVS im November 2014 von 11 Gründungsmitgliedern als „klassischer“ Überwacher des ruhenden und fließenden Verkehrs. Heute erfüllt der Zweckverband diese Aufgabe für knapp 90 angeschlossene Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Dabei entwickelt sich der ZV KVS ständig weiter, schließlich hat er sich ein Ziel gesetzt: Seinen Kommunen, die sich insbesondere im ländlichen Raum befinden, als Dienstleister rund um die Themen Mobilität, Digitalisierung und Sicherheit zur Seite zu stehen und gemeinsam mit ihnen an dieser anspruchsvollen Aufgabe zu arbeiten.
Bekleben von Verkehrszeichen kein Kavaliersdelikt
Gut erkennbare Straßenschilder dienen der Verkehrssicherheit aller. Illegal angebrachte Aufkleber sind Sachbeschädigung und können diese beeinträchtigen. Auch in der Gemeinde Büchenbach nehmen die Fälle dieses Vandalismus leider zu.
Zu selten denken die meisten Verursacher über die Konsequenzen ihrer Tat nach. Denn die hochreflektierende Oberfläche der Verkehrszeichen werde durch die Klebstoffe beim Ablösen der Aufkleber meist erheblich beschädigt. Das Verkehrszeichen muss somit ausgetauscht werden. Die Kosten dafür trägt die Allgemeinheit.
Durchschnittlich kostet ein Verkehrszeichen beim Tausch zwischen 40 und 75 Euro. Zusätzlich fällt noch der Arbeitslohn an. Aber auch für die Verursacher kann ihr Handeln rechtliche Konsequenzen haben: Das Bekleben der Schilder stellt eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB dar, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet wird.
Daher bittet die Gemeinde darum, die Schilder doch in Ruhe zu lassen. Gleiches gilt für deren Rohrpfosten oder die vielzähligen Straßenleuchten im Gemeindegebiet.
Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen / Reinhaltung von Gehwegen
In der kalten Jahreshälfte ist es an der Zeit, notwendige Heckenrückschnitte durchzuführen. Dadurch soll allen Beteiligten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht werden.
Während der sogenannten Vogelschutzzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September sind viele Hecken Nistraum für heimische Vogelarten. Sie brüten und ziehen ihren Nachwuchs im geschützten Raum auf, weshalb in diesem Zeitraum nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur schonende Form- und Pflegeschnitte an den Gewächsen erlaubt sind.
Mit Beginn des fallenden Herbstlaubes beginnt allerdings wieder die Zeit, in der komplette Rückschnitte möglich sind. Die Gemeinde Büchenbach ruft daher alle Grundstückseigentümer und -mieter dazu auf, ihre Gewächse, die in den Straßenraum hineinwachsen, wieder so weit zurückzuschneiden, dass diese keine anderen Verkehrsteilnehmenden behindern.
Demnach gilt für das Gemeindegebiet von Büchenbach, dass über Straßen eine Höhe von 4,50 Metern, über Gehbahnen eine Höhe von 2,50 Metern von Astwerk freizuhalten ist.
Der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern an der Grundstücksgrenze hat senkrecht nach oben zu erfolgen.
Auch wird darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl Gehwege, als auch Randsteine und Straßenrinnen rein zu halten sind. Herumliegendes Laub gehört an diesen Stellen ebenso entfernt wie Wildkraut. Die Gesetzeslage gibt vor: Geh- und Radwege sind in der gesamten Breite freizuhalten.
Dies dient vor allem der Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer: Kinder und beeinträchtigte Rollstuhlfahrer aber auch für den Winterdienst ist der Rückschnitt enorm wichtig. Auch sind Straßenschilder und Lampen von Bewuchs freizuhalten und auszuschneiden.







