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Kürzlich fand in der Aula der Grundschule Büchenbach ein informativer Abend zum Thema „Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer“ statt. Die Gemeinde Büchenbach hatte für diesen die beiden Referenten Klaus Leuthner von der Versicherungskammer Bayern (VKB) und den zuständigen Revierförster Till Abt eingeladen, um über Fragen rund um die Thematik Verkehrssicherungspflicht im Wald zu informieren.
Bürgermeister Helmut Bauz betonte in seinen einführenden Worten, dass das Thema Wald in der Gemeinde, wie auch im Gemeinderat immer wieder thematisiert wird. Auch deshalb freuten sich die Veranstaltenden über die etwa 60 Interessierten in der Schulaula.
Neben der Darstellung der für die Frage der Haftung wichtigen grundsätzlichen Unterscheidung waldtypischer und atypischer Waldgefahren ging Klaus Leuthner auf Fragestellungen der Zuhörer ein, stellte die gesetzliche Ausgangslage vor und ging auch auf Besonderheiten und Probleme für Waldbesitzer insbesondere bei atypischen Waldgefahren, wie beispielsweise Sitzbänken, Waldspielplätzen oder Trimm-dich-Pfaden ein.
Er betonte dabei, dass im Grundsatz gilt: Wer in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt (=duldet), muss die zum Schutz Dritter notwendigen (und zumutbaren) Vorkehrungen treffen. Eine Haftung des Waldbesitzers tritt nur ein, wenn ihm ein „Verschulden“ vorgeworfen werden kann (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Die Verkehrssicherungspflicht obliegt jedem Waldbesitzer.
Grundlage der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der mit der Überschrift „Schadensersatzpflicht“ betitelt ist. Eine explizite Regelung der Verkehrssicherungspflicht gibt es darüber hinaus nicht. Die Pflichten des Waldbesitzers ergeben sich somit aus der laufenden Rechtsprechung, das heißt Einzelfallurteilen.
Verkehrssicherungspflicht im Wald
Das Betreten des Waldes erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Waldgesetzes für Bayern bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft). Für Schäden, die im Rahmen des so genannten allgemeinen Lebensrisikos entstehen wird nicht gehaftet. Hierzu gehören auch typische Waldgefahren, deren Risiko der Waldbesucher selbst zu tragen hat, wie beispielsweise Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste oder Unebenheiten durch Wurzeln.
Hingegen besteht für den Verkehrssicherungspflichtigen eine Haftung bei den so genannten atypischen Waldgefahren, d.h. Gefahren, die weder durch Natur noch durch die Bewirtschaftung des Waldes vorgegeben sind. Atypische Waldgefahren sind vom Waldbesitzer selbst geschaffene oder geduldete Gefahren, mit denen der Waldbesitzer nicht rechnen muss, wie zum Beispiel: nicht sicher gelagerte Holzstapel, Hindernisse auf Wegen, nicht erkennbare Absperrungen, defekte Geländer u.v.m. Diese müssen durch geeignete Maßnahmen vom Waldbesitzer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht beseitigt werden.
Als Besonderheit im Rahmen dessen zeigte der Versicherungsexperte der VKB Klaus Leuthner, die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf. Hier gilt die so genannte „strenge Verkehrssicherungspflicht“, also die generelle Pflicht, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze gilt die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nämlich auch hinsichtlich typischer Waldgefahren.
Kontrolle und Dokumentation
Dahingehend informierte der örtliche Revierförster Till Abt die Anwesenden im Anschluss noch über die Besonderheit der Baumkontrollpflichten entlang von öffentlichen Straßen und Wegen und wies insbesondere auf die damit verbundene Notwendigkeit der sorgfältigen Dokumentation hin. Er empfiehlt Waldbesitzern eine Beurteilung der Bäume, die im Fallbereich der Straße stehen, mindestens einmal jährlich (besser zweimal jährlich) auf ihre Standsicherheit. Nach größeren Sturmereignissen, starkem Nassschnee oder Eisregen werden zusätzliche Kontrollen empfohlen. Bäume, die eine akute Gefahr darstellen, müssen umgehend gefällt oder derart gesichert werden, dass die Gefahr beseitigt ist.
Zuletzt informierte er die Anwesenden über das Erfordernis der ordnungsgemäßen Absperrung bei Forstarbeiten und gab einen Überblick über Ansprechpartner für Beratungsleistungen zum Thema sachgemäße Waldbewirtschaftung, wie beispielsweise die örtlich zuständigen Förster, die Forstverwaltung oder die Forstbetriebsgemeinschaft.
Weitere Informationen
Eine ausführliche Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Thematik Verkehrssicherungspflicht, erstellt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer, stellt die Gemeinde als umfangreiche Informationsquelle abrufbar als Download auf der gemeindlichen Webseite ab sofort zur Verfügung.
Weitere Informationen und Auskünfte zum Thema erhalten Sie auch direkt beim Revierförster Till Abt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i.Bay. Johann-Strauß-Straße 1, 91154 Roth, Telefon Telefonnummer: 09171 842-1066. Als Ansprechpartnerin der Gemeinde steht Ihnen bei weiteren Fragen die zuständige Sachbearbeiter Tamara Gramether, unter der Telefon Telefonnummer: 09171 9795-42 oder E-Mail gerne zur Verfügung.







