Verwaltung
Hauptbereich
Grundsteuerreform 2025
Artikel vom
20.12.2024
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Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und dadurch die einzelnen Grundsteuerpflichtigen ungleich behandelt werden.
Die Grundsteuerdaten basieren auf den Angaben, die der damalige Grundstückseigentümer dem Finanzamt im Rahmen der Grundsteuererklärung zum Stichtag 01.01.2022 mitgeteilt hat.
Wenn die Flächen im Grundsteueräquivalenzbescheid des Finanzamtes überprüft wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Finanzamtes korrekt sind. Der dort angegebene Betrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Büchenbach multipliziert und ergibt so die jährliche Grundsteuer.
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 22.10.2024 eine Hebesatzsatzung erlassen. Die Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B von 330 v. H. sind seit dem Jahr 1996 unverändert.
Sollten die Flächen im Grundsteueräquivalenzbescheid nicht stimmen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Die Gemeinde Büchenbach ist an die von den Finanzämtern übermittelten Daten gebunden.
Kontakt zum Finanzamt Schwabach
Finanzamt Schwabach
Theodor-Heuss-Straße 63
91126 Schwabach
Telefon: 09122 928-0
Sollten Sie in den Jahren 2022, 2023 oder 2024 Anbauten oder Veränderungen an Ihren Wohn- oder Nutzflächen vorgenommen haben, müssen Sie diese unverzüglich dem Finanzamt Schwabach im Rahmen einer Grundsteueränderungsanzeige mitteilen. Die Vordrucke hierfür liegen in den Finanzämtern aus oder sind auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ - „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar.
Einen entsprechenden Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Stichtag 01.01.2025 hat der bisherige Eigentümer bereits vom Finanzamt erhalten. Nach der Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt erhalten Sie einen rückwirkenden Bescheid auf den Umschreibungszeitpunkt.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind Sie verpflichtet, die Grundsteuer weiter zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, sich die anteilige Grundsteuer vom Käufer erstatten zu lassen. Dies muss jedoch bereits beim Grundstückskauf vereinbart werden. Grundlage hierfür sind die Regelungen im Notarvertrag. Zu Unrecht geleistete Zahlungen werden nach der Eigentumsumschreibung an den bisherigen Eigentümer zurückerstattet.
Bei vorliegendem SEPA-Mandat wird der fällige Betrag, wie bisher auch, abgebucht. Wenn kein SEPA-Mandat vorliegt, muss proaktiv überwiesen werden. Bei neuer Finanzadresse bzw. neuem Aktenzeiten vom Finanzamt liegt dem Grundsteuerbescheid ein SEPA-Mandat bei, dass, falls eine Abbuchung gewünscht wird, unterschrieben bei der Gemeindekasse abgegeben werden kann.
Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden. Alternativ können Sie uns per Post oder E-Mail kontaktieren.
Bei persönlichen Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung unter Tel-Nr. 09171-979513 sinnvoll.
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