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RÜCKSCHNITT VON HECKEN, STRÄUCHERN UND BÄUMEN SOWIE REINIGUNG UND REINHALTUNG VON STRASSEN

Autor: Jasmin Kupfer
Artikel vom 29.11.2023

In der kalten Jahreshälfte ist es an der Zeit, notwendige Heckenrückschnitte durchzuführen. Dadurch soll allen Beteiligten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht werden.

Während der sogenannten Vogelschutzzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September sind viele Hecken Nistraum für heimische Vogelarten. Sie brüten und ziehen ihren Nachwuchs im geschützten Raum auf, weshalb in diesem Zeitraum nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur schonende Form- und Pflegeschnitte an den Gewächsen erlaubt sind.

Mit Beginn des fallenden Herbstlaubes beginnt allerdings wieder die Zeit, in der komplette Rückschnitte möglich sind. Die Gemeinde Büchenbach ruft daher alle Grundstückseigentümer und -mieter dazu auf, ihre Gewächse, die in den Straßenraum hineinwachsen, wieder so weit zurückzuschneiden, dass diese keine anderen Verkehrsteilnehmenden behindern.

Demnach gilt für das Gemeindegebiet von Büchenbach, dass über Straßen eine Höhe von 4,50 Metern, über Gehbahnen eine Höhe von 2,50 Metern von Astwerk freizuhalten ist.

Der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern an der Grundstücksgrenze hat senkrecht nach oben zu erfolgen.

Auch wird darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl Gehwege, als auch Randsteine und Straßenrinnen rein zu halten sind. Herumliegendes Laub gehört an diesen Stellen ebenso entfernt wie Wildkraut. Die Gesetzeslage gibt vor: Geh- und Radwege sind in der gesamten Breite freizuhalten.

Dies dient vor allem der Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer: Kinder und beeinträchtigte Rollstuhlfahrer aber auch für den Winterdienst ist der Rückschnitt enorm wichtig. Auch sind Straßenschilder und Lampen von Bewuchs freizuhalten und auszuschneiden.

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